ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR SACHVERSTÄNDIGENLEISTUNGEN - MÜNDLICH
AUSGABE 2020

1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

Für den Umfang der mündlichen Sachverständigenleistung (kurz: Gerichtsdolmetscherdienstleistung bzw. GD-Leistung) gelten, falls nicht anders schriftlich vereinbart, die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB). Jede Abweichung davon bedarf einer schriftlichen Bestätigung durch den Sachverständigen (kurz: SV).

Davon ausgenommen sind Aufträge nach Ladung gemäß dem Gebührenanspruchsgesetz (kurz: GebAG).

2. Verweise

Zur Auslegung dieser AGB gelten in folgender Reihenfolge:

2.1 ISO 20228 Interpreting Services – Legal Interpreting – Requirements

2.2 ÖNORM D1203 Dolmetschverträge

3. Umfang der Leistung

Vertragsgegenstand ist die Erbringung von GD-Leistungen für Simultan-, Konsekutiv- und Flüster-, Fern-Dolmetscheinsätze inklusive der gesamten Vorbereitung des Einsatzes auf der Grundlage der vom Kunden bekannt gegebenen und im Auftrag schriftlich vereinbarten Anforderungen.

Die Tätigkeit des SV beinhaltet die Verdolmetschung mündlicher Ausführungen, sie erstreckt sich nicht auf Einsätze, die im Vertrag nicht ausdrücklich angeführt sind; schriftliche Übersetzungen, das Führen von Protokollen u. dgl. gehören nicht zur Tätigkeit.

Der Dolmetschauftrag wird vom SV nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung sorgfältig ausgeführt. Der SV ist verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen zu arbeiten. Eine weitergehende Verpflichtung wird nicht übernommen.

4. Vorbereitung für den Dolmetscheinsatz

Der Kunde ist verpflichtet, dem SV bereits bei Vertragsabschluss die genauen Anforderungen hinsichtlich der erwünschten Sprachkombination bzw. etwaiger gesonderter, über die für erfahrene SV üblichen Fachkenntnisse hinausgehenden Anforderungen schriftlich mitzuteilen. Etwaige Abänderungen zu einem späteren Zeitpunkt gelten nur bei schriftlicher und firmenmäßig gezeichneter Bestätigung durch den SV.

Simultan- / Fern-Dolmetschen: Der Kunden übermittelt dem SV zur fachlichen und sprachlichen Vorbereitung Informationsmaterial und Unterlagen in den Verhandlungssprachen, da die Qualität der GD-Leistung wesentlich von der Vorbereitung des SV und somit von den vom Kunden bereitgestellten Informationsunterlagen abhängt.

Sämtliche Unterlagen zur Vorbereitung sind an den SV bei Vorliegen, jedoch spätestens drei Tage vor Verhandlungsbeginn per E-Mail zu übermitteln.   Ist eine Übermittlung der Vorbereitungsmaterialien auf elektronischem Wege nicht möglich, so sind dem SV sämtliche Unterlagen per Boten / auf dem Postweg zu übermitteln, wobei diese spätestens drei Werktage vor Verhandlungsbeginn beim SV eintreffen müssen.

Werden bei der Verhandlung fertige Texte verlesen, sorgt der Kunde dafür, dass dem SV spätestens am Vortag eine Kopie bereitgestellt wird. Diese Unterlagen bleiben bis Verlesung und Behandlung des Schriftstücks beim SV, andernfalls ist der SV von seiner Leistungspflicht entbunden.

Werden seitens des Kunden Unterlagen nicht bzw. nicht rechtzeitig bereitgestellt, entbindet dies den SV von jeglicher Haftung bezüglich der Qualität der geleisteten GD-Leistung.

Konsekutiv- / Flüster-Dolmetschen: Bei Besprechungen / Meetings ist der SV vor dem Dolmetscheinsatz zusätzlich in die Vorgeschichte der Verhandlungen einzuweisen. Fehler, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung ergeben, gehen zu Lasten des Kunden.

Vom Kunden gewünschte und außerhalb der vereinbarten Einsatzzeiten anberaumte Vorbesprechungen werden gesondert zu den für GD-Leistungen üblichen Honorarsätzen und Bedingungen in Rechnung gestellt.

5. Audio-Mitschnitt

Audio-Mitschnitt: Das Produkt der GD-Leistung ist ausschließlich zur sofortigen Anhörung bestimmt. Eine Aufzeichnung ist ohne vorherige Zustimmung seitens des SV unzulässig. Der Kunde haftet für unbefugte Aufnahmen durch Dritte.

6. Honorar

Dolmetschhonorar: Das für GD-Leistungen in Rechnung gestellte Honorar bestimmt sich ausschließlich nach den Tarifen des SV.

Kostenvoranschläge gelten ausschließlich, wenn sie schriftlich erfolgt sind. Andere Kostenvoranschläge gelten nur als unverbindliche Richtlinien.

Überstunden: Über den vereinbarten Zeitrahmen hinausgehende Einsatzzeiten werden pro Stunde in Rechnung gestellt. Begonnene Stunden werden als ganze berechnet.

Stehtage: Erfolgt der gesamte Dolmetscheinsatz an nicht hintereinander folgenden Tagen und ist dem SV eine Rückkehr an sein Berufsdomizil nicht möglich, so werden die dabei resultierenden Stehtage zu den vereinbarten Tagestarifen in Rechnung gestellt.

Fahrtzeitersatz: Ist es erforderlich, dass Anreise und Abreise vor oder nach dem Einsatz angetreten werden, kommt ein Halbtagessatz zur Anwendung.

Verwertungsrechte: Für Tonband- bzw. Videoaufnahmen der GD-Leistung hat der SV Anspruch auf einen Halbtagestarif.

7. Spesen

Bei Einsätzen außerhalb von Wien / Graz bzw. trägt der Kunde sämtliche mit diesem Einsatz verbundene Spesen des SV.

Diese umfassen insbesondere die Reisespesen bzw. Aufenthaltskosten in dem durch die jeweilige Situation erforderlichen Zeitraum. Diese Spesen werden unter Berücksichtigung des tatsächlichen Wohnorts / Berufswohnsitzes des SV berechnet. 

Die Aufenthaltskosten umfassen Übernachtungs- und Verpflegungskosten des SV.

a) Reisespesen

An Reisespesen werden je nach der tatsächlich gewählten Reiseart bei Einsätzen innerhalb Österreichs entweder die Bahnkosten 2. Klasse zum Normaltarif laut ÖBB-Website sowie die lokalen Transportkosten am Einsatzort oder die gefahrenen Kilometer lt. amtlichem Kilometergeld zuzüglich Mautgebühren, Parkgaragengebühren u. dgl. in Rechnung gestellt. Am Abfahrts- / Ankunftsort werden üblicherweise Taxidienste in Anspruch genommen.

b) Aufenthaltskosten

Der Kunde übernimmt die Kosten für die Unterbringung in einem Hotel oder in einer gleichwertigen Einrichtung, wobei als Mindestkategorie 3 Sterne vereinbart werden. Die Unterkunft ist generell vom Kunden direkt zu organisieren und zu begleichen und auf den Namen des SV zu reservieren.

Anreise / Abreise: Bei Einsätzen außerhalb von Wien / Graz erfolgt die Anreise am Tag vor Einsatzbeginn. Die Abreise erfolgt üblicherweise am letzten Tag der Verhandlung. Ist dies aus zeitlichen / logistischen Gründen nicht möglich / zumutbar (Abreise nach letzter Zugverbindung zum Wohnsitz des SV, Einsatzende nach 20:00 usw.), ist auch die Übernachtung für diese Nacht vom Kunden zu übernehmen.

Verpflegung: An Einsatztagen, dem Anreisetag / Abreisetag bzw. eventuellen Stehtagen stellt der Kunde dem SV drei Mahlzeiten bereit. Während der Dolmetscheinsätze stellt der Kunde dem SV ausreichend Getränke und Pausenerfrischungen bereit.

8. Mängel

Bei etwaigen Beschwerden des Kunden hinsichtlich der Qualität der Dolmetschdienstleistung ist dieser verpflichtet, den beanstandeten Mangel dem SV umgehend vor Ort anzuzeigen.

Beanstandungen, die erst nach dem Ende der jeweiligen Veranstaltung angesprochen werden, können nicht berücksichtigt werden. Ein Haftungsanspruch bei Qualitätsbemängelungen der Dolmetschdienstleistung beschränkt sich höchstens auf den Auftragswert der beanstandeten Sprachenkombination.

Der SV übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Dolmetschdienstleistung, wenn der Sprecher einen deutlichen Sprachfehler hat, der Sprecher im Dialekt spricht, der Sprecher eine Sprache verwendet, die nicht seine Muttersprache ist, der Sprecher vom Blatt liest, ohne dass schriftliche Unterlagen bereitstehen, der Sprecher nicht ins Mikrophon spricht, das Hörverständnis durch Störgeräusche behindert wird u. dgl.

9. Bezahlung

Die Zahlung hat, falls nicht anders vereinbart, unmittelbar nach Erbringung der Dolmetschdienstleistung zu erfolgen. Der SV ist berechtigt, eine angemessene Akontozahlung zu verlangen. Von Privatpersonen und ausländischen Kunden kann die Vorauszahlung der vollständigen Auftragssumme gefordert werden.

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 8% in Anrechnung gebracht. Des Weiteren sind Inkasso- und Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.

10. Rücktritt vom Vertrag

Tritt der Kunde vor Einsatzbeginn vom Vertrag zurück, so hat er bei Rücktritt:
a.    bis zu einem Monat vor Einsatzbeginn                                                             30%

b.    von zwischen einem und einem halben Monat vor Einsatzbeginn              50%
c.    zu einem späteren Zeitpunkt                                                                            100%
 
der im Vertrag vereinbarten Vertragssumme zuzüglich 20% MwSt. zu entrichten. 
 
Wird dem SV infolge eines Umstandes, den er nicht zu vertreten hat, die Leistung ganz oder teilweise unmöglich, so behält sich der SV den Anspruch auf Erstattung der nachweislich entstandenen Kosten, gegebenenfalls auf das vereinbarte Honorar vor.
 

Sollte der SV an der Erfüllung des Vertrags unverschuldet gehindert sein, wird der Kunde davon umgehend in Kenntnis gesetzt. Sollte der SV für einen qualitativ gleichwertigen Ersatz für die Erfüllung des Auftrags sorgen, verzichtet der Kunde auf jegliche Schadenersatzansprüche gegenüber dem SV.

11. Höhere Gewalt

In den Fällen höherer Gewalt ist der SV verpflichtet, den Kunden unverzüglich zu benachrichtigen. Höhere Gewalt berechtigt sowohl den SV als auch den Kunden, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat jedoch dem SV Ersatz für bereits getätigte Aufwendungen bzw. Leistungen zu leisten.
 

Als höhere Gewalt gelten insbesondere: Arbeitskonflikte, Kriegshandlungen, Bürgerkrieg, Zufall, Krankheit, Unfall, Tod sowie Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die nachweislich die Möglichkeit des SV, den Auftrag vereinbarungsgemäß zu erledigen, entscheidend beeinträchtigen.

12. Datenschutz

Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten des Kunden werden beim SV oder den mit ihm verbundenen Auftragsverarbeitern unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen verarbeitet.

13. Schlussbestimmungen

Nebenabreden, Änderungen und / oder Ergänzungen dieser Bedingungen sowie der jeweiligen Einzelverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
 
Sollten einzelne dieser Bedingungen gleich aus welchem Rechtsgrund unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
 
Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit diesen Bedingungen sich ergebenden Streitigkeiten ist Graz. Es gilt österreichisches Recht. Verhandlungssprache ist Deutsch.
 
1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

Für den Umfang der mündlichen Sachverständigenleistung (kurz: Gerichtsdolmetscherdienstleistung bzw. GD-Leistung) gelten, falls nicht anders schriftlich vereinbart, die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB). Jede Abweichung davon bedarf einer schriftlichen Bestätigung durch den Sachverständigen (kurz: SV).

Davon ausgenommen sind Aufträge nach Ladung gemäß dem Gebührenanspruchsgesetz (kurz: GebAG).

2. Verweise

Zur Auslegung dieser AGB gelten in folgender Reihenfolge:

2.1 ISO 20228 Interpreting Services – Legal Interpreting – Requirements

2.2 ÖNORM D1203 Dolmetschverträge

3. Umfang der Leistung

Vertragsgegenstand ist die Erbringung von GD-Leistungen für Simultan-, Konsekutiv- und Flüster-, Fern-Dolmetscheinsätze inklusive der gesamten Vorbereitung des Einsatzes auf der Grundlage der vom Kunden bekannt gegebenen und im Auftrag schriftlich vereinbarten Anforderungen.

Die Tätigkeit des SV beinhaltet die Verdolmetschung mündlicher Ausführungen, sie erstreckt sich nicht auf Einsätze, die im Vertrag nicht ausdrücklich angeführt sind; schriftliche Übersetzungen, das Führen von Protokollen u. dgl. gehören nicht zur Tätigkeit.

Der Dolmetschauftrag wird vom SV nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung sorgfältig ausgeführt. Der SV ist verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen zu arbeiten. Eine weitergehende Verpflichtung wird nicht übernommen.

4. Vorbereitung für den Dolmetscheinsatz

Der Kunde ist verpflichtet, dem SV bereits bei Vertragsabschluss die genauen Anforderungen hinsichtlich der erwünschten Sprachkombination bzw. etwaiger gesonderter, über die für erfahrene SV üblichen Fachkenntnisse hinausgehenden Anforderungen schriftlich mitzuteilen. Etwaige Abänderungen zu einem späteren Zeitpunkt gelten nur bei schriftlicher und firmenmäßig gezeichneter Bestätigung durch den SV.

Simultan- / Fern-Dolmetschen: Der Kunden übermittelt dem SV zur fachlichen und sprachlichen Vorbereitung Informationsmaterial und Unterlagen in den Verhandlungssprachen, da die Qualität der GD-Leistung wesentlich von der Vorbereitung des SV und somit von den vom Kunden bereitgestellten Informationsunterlagen abhängt.

Sämtliche Unterlagen zur Vorbereitung sind an den SV bei Vorliegen, jedoch spätestens drei Tage vor Verhandlungsbeginn per E-Mail zu übermitteln.   Ist eine Übermittlung der Vorbereitungsmaterialien auf elektronischem Wege nicht möglich, so sind dem SV sämtliche Unterlagen per Boten / auf dem Postweg zu übermitteln, wobei diese spätestens drei Werktage vor Verhandlungsbeginn beim SV eintreffen müssen.

Werden bei der Verhandlung fertige Texte verlesen, sorgt der Kunde dafür, dass dem SV spätestens am Vortag eine Kopie bereitgestellt wird. Diese Unterlagen bleiben bis Verlesung und Behandlung des Schriftstücks beim SV, andernfalls ist der SV von seiner Leistungspflicht entbunden.

Werden seitens des Kunden Unterlagen nicht bzw. nicht rechtzeitig bereitgestellt, entbindet dies den SV von jeglicher Haftung bezüglich der Qualität der geleisteten GD-Leistung.

Konsekutiv- / Flüster-Dolmetschen: Bei Besprechungen / Meetings ist der SV vor dem Dolmetscheinsatz zusätzlich in die Vorgeschichte der Verhandlungen einzuweisen. Fehler, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung ergeben, gehen zu Lasten des Kunden.

Vom Kunden gewünschte und außerhalb der vereinbarten Einsatzzeiten anberaumte Vorbesprechungen werden gesondert zu den für GD-Leistungen üblichen Honorarsätzen und Bedingungen in Rechnung gestellt.

5. Audio-Mitschnitt

Audio-Mitschnitt: Das Produkt der GD-Leistung ist ausschließlich zur sofortigen Anhörung bestimmt. Eine Aufzeichnung ist ohne vorherige Zustimmung seitens des SV unzulässig. Der Kunde haftet für unbefugte Aufnahmen durch Dritte.

6. Honorar

Dolmetschhonorar: Das für GD-Leistungen in Rechnung gestellte Honorar bestimmt sich ausschließlich nach den Tarifen des SV.

Kostenvoranschläge gelten ausschließlich, wenn sie schriftlich erfolgt sind. Andere Kostenvoranschläge gelten nur als unverbindliche Richtlinien.

Überstunden: Über den vereinbarten Zeitrahmen hinausgehende Einsatzzeiten werden pro Stunde in Rechnung gestellt. Begonnene Stunden werden als ganze berechnet.

Stehtage: Erfolgt der gesamte Dolmetscheinsatz an nicht hintereinander folgenden Tagen und ist dem SV eine Rückkehr an sein Berufsdomizil nicht möglich, so werden die dabei resultierenden Stehtage zu den vereinbarten Tagestarifen in Rechnung gestellt.

Fahrtzeitersatz: Ist es erforderlich, dass Anreise und Abreise vor oder nach dem Einsatz angetreten werden, kommt ein Halbtagessatz zur Anwendung.

Verwertungsrechte: Für Tonband- bzw. Videoaufnahmen der GD-Leistung hat der SV Anspruch auf einen Halbtagestarif.

7. Spesen

Bei Einsätzen außerhalb von Wien / Graz bzw. trägt der Kunde sämtliche mit diesem Einsatz verbundene Spesen des SV.

Diese umfassen insbesondere die Reisespesen bzw. Aufenthaltskosten in dem durch die jeweilige Situation erforderlichen Zeitraum. Diese Spesen werden unter Berücksichtigung des tatsächlichen Wohnorts / Berufswohnsitzes des SV berechnet. 

Die Aufenthaltskosten umfassen Übernachtungs- und Verpflegungskosten des SV.

a) Reisespesen

An Reisespesen werden je nach der tatsächlich gewählten Reiseart bei Einsätzen innerhalb Österreichs entweder die Bahnkosten 2. Klasse zum Normaltarif laut ÖBB-Website sowie die lokalen Transportkosten am Einsatzort oder die gefahrenen Kilometer lt. amtlichem Kilometergeld zuzüglich Mautgebühren, Parkgaragengebühren u. dgl. in Rechnung gestellt. Am Abfahrts- / Ankunftsort werden üblicherweise Taxidienste in Anspruch genommen.

b) Aufenthaltskosten

Der Kunde übernimmt die Kosten für die Unterbringung in einem Hotel oder in einer gleichwertigen Einrichtung, wobei als Mindestkategorie 3 Sterne vereinbart werden. Die Unterkunft ist generell vom Kunden direkt zu organisieren und zu begleichen und auf den Namen des SV zu reservieren.

Anreise / Abreise: Bei Einsätzen außerhalb von Wien / Graz erfolgt die Anreise am Tag vor Einsatzbeginn. Die Abreise erfolgt üblicherweise am letzten Tag der Verhandlung. Ist dies aus zeitlichen / logistischen Gründen nicht möglich / zumutbar (Abreise nach letzter Zugverbindung zum Wohnsitz des SV, Einsatzende nach 20:00 usw.), ist auch die Übernachtung für diese Nacht vom Kunden zu übernehmen.

Verpflegung: An Einsatztagen, dem Anreisetag / Abreisetag bzw. eventuellen Stehtagen stellt der Kunde dem SV drei Mahlzeiten bereit. Während der Dolmetscheinsätze stellt der Kunde dem SV ausreichend Getränke und Pausenerfrischungen bereit.

8. Mängel

Bei etwaigen Beschwerden des Kunden hinsichtlich der Qualität der Dolmetschdienstleistung ist dieser verpflichtet, den beanstandeten Mangel dem SV umgehend vor Ort anzuzeigen.

Beanstandungen, die erst nach dem Ende der jeweiligen Veranstaltung angesprochen werden, können nicht berücksichtigt werden. Ein Haftungsanspruch bei Qualitätsbemängelungen der Dolmetschdienstleistung beschränkt sich höchstens auf den Auftragswert der beanstandeten Sprachenkombination.

Der SV übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Dolmetschdienstleistung, wenn der Sprecher einen deutlichen Sprachfehler hat, der Sprecher im Dialekt spricht, der Sprecher eine Sprache verwendet, die nicht seine Muttersprache ist, der Sprecher vom Blatt liest, ohne dass schriftliche Unterlagen bereitstehen, der Sprecher nicht ins Mikrophon spricht, das Hörverständnis durch Störgeräusche behindert wird u. dgl.

9. Bezahlung

Die Zahlung hat, falls nicht anders vereinbart, unmittelbar nach Erbringung der Dolmetschdienstleistung zu erfolgen. Der SV ist berechtigt, eine angemessene Akontozahlung zu verlangen. Von Privatpersonen und ausländischen Kunden kann die Vorauszahlung der vollständigen Auftragssumme gefordert werden.

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 8% in Anrechnung gebracht. Des Weiteren sind Inkasso- und Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.

10. Rücktritt vom Vertrag

Tritt der Kunde vor Einsatzbeginn vom Vertrag zurück, so hat er bei Rücktritt:
a.    bis zu einem Monat vor Einsatzbeginn                                                             30%

b.    von zwischen einem und einem halben Monat vor Einsatzbeginn              50%
c.    zu einem späteren Zeitpunkt                                                                            100%
 
der im Vertrag vereinbarten Vertragssumme zuzüglich 20% MwSt. zu entrichten.
 
Wird dem SV infolge eines Umstandes, den er nicht zu vertreten hat, die Leistung ganz oder teilweise unmöglich, so behält sich der SV den Anspruch auf Erstattung der nachweislich entstandenen Kosten, gegebenenfalls auf das vereinbarte Honorar vor.
 

Sollte der SV an der Erfüllung des Vertrags unverschuldet gehindert sein, wird der Kunde davon umgehend in Kenntnis gesetzt. Sollte der SV für einen qualitativ gleichwertigen Ersatz für die Erfüllung des Auftrags sorgen, verzichtet der Kunde auf jegliche Schadenersatzansprüche gegenüber dem SV.

11. Höhere Gewalt
In den Fällen höherer Gewalt ist der SV verpflichtet, den Kunden unverzüglich zu benachrichtigen. Höhere Gewalt berechtigt sowohl den SV als auch den Kunden, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat jedoch dem SV Ersatz für bereits getätigte Aufwendungen bzw. Leistungen zu leisten.
 
Als höhere Gewalt gelten insbesondere: Arbeitskonflikte, Kriegshandlungen, Bürgerkrieg, Zufall, Krankheit, Unfall, Tod sowie Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die nachweislich die Möglichkeit des SV, den Auftrag vereinbarungsgemäß zu erledigen, entscheidend beeinträchtigen.
12. Datenschutz

Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten des Kunden werden beim SV oder den mit ihm verbundenen Auftragsverarbeitern unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen verarbeitet.

13. Schlussbestimmungen
Nebenabreden, Änderungen und / oder Ergänzungen dieser Bedingungen sowie der jeweiligen Einzelverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
 
Sollten einzelne dieser Bedingungen gleich aus welchem Rechtsgrund unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
 
Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit diesen Bedingungen sich ergebenden Streitigkeiten ist Graz. Es gilt österreichisches Recht. Verhandlungssprache ist Deutsch.
 
1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

Für den Umfang der mündlichen Sachverständigenleistung (kurz: Gerichtsdolmetscherdienstleistung bzw. GD-Leistung) gelten, falls nicht anders schriftlich vereinbart, die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB). Jede Abweichung davon bedarf einer schriftlichen Bestätigung durch den Sachverständigen (kurz: SV).

Davon ausgenommen sind Aufträge nach Ladung gemäß dem Gebührenanspruchsgesetz (kurz: GebAG).

2. Verweise

Zur Auslegung dieser AGB gelten in folgender Reihenfolge:

2.1 ISO 20228 Interpreting Services – Legal Interpreting – Requirements

2.2 ÖNORM D1203 Dolmetschverträge

3. Umfang der Leistung

Vertragsgegenstand ist die Erbringung von GD-Leistungen für Simultan-, Konsekutiv- und Flüster-, Fern-Dolmetscheinsätze inklusive der gesamten Vorbereitung des Einsatzes auf der Grundlage der vom Kunden bekannt gegebenen und im Auftrag schriftlich vereinbarten Anforderungen.

Die Tätigkeit des SV beinhaltet die Verdolmetschung mündlicher Ausführungen, sie erstreckt sich nicht auf Einsätze, die im Vertrag nicht ausdrücklich angeführt sind; schriftliche Übersetzungen, das Führen von Protokollen u. dgl. gehören nicht zur Tätigkeit.

Der Dolmetschauftrag wird vom SV nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung sorgfältig ausgeführt. Der SV ist verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen zu arbeiten. Eine weitergehende Verpflichtung wird nicht übernommen.

4. Vorbereitung für den Dolmetscheinsatz

Der Kunde ist verpflichtet, dem SV bereits bei Vertragsabschluss die genauen Anforderungen hinsichtlich der erwünschten Sprachkombination bzw. etwaiger gesonderter, über die für erfahrene SV üblichen Fachkenntnisse hinausgehenden Anforderungen schriftlich mitzuteilen. Etwaige Abänderungen zu einem späteren Zeitpunkt gelten nur bei schriftlicher und firmenmäßig gezeichneter Bestätigung durch den SV.

Simultan- / Fern-Dolmetschen: Der Kunden übermittelt dem SV zur fachlichen und sprachlichen Vorbereitung Informationsmaterial und Unterlagen in den Verhandlungssprachen, da die Qualität der GD-Leistung wesentlich von der Vorbereitung des SV und somit von den vom Kunden bereitgestellten Informationsunterlagen abhängt.

Sämtliche Unterlagen zur Vorbereitung sind an den SV bei Vorliegen, jedoch spätestens drei Tage vor Verhandlungsbeginn per E-Mail zu übermitteln.   Ist eine Übermittlung der Vorbereitungsmaterialien auf elektronischem Wege nicht möglich, so sind dem SV sämtliche Unterlagen per Boten / auf dem Postweg zu übermitteln, wobei diese spätestens drei Werktage vor Verhandlungsbeginn beim SV eintreffen müssen.

Werden bei der Verhandlung fertige Texte verlesen, sorgt der Kunde dafür, dass dem SV spätestens am Vortag eine Kopie bereitgestellt wird. Diese Unterlagen bleiben bis Verlesung und Behandlung des Schriftstücks beim SV, andernfalls ist der SV von seiner Leistungspflicht entbunden.

Werden seitens des Kunden Unterlagen nicht bzw. nicht rechtzeitig bereitgestellt, entbindet dies den SV von jeglicher Haftung bezüglich der Qualität der geleisteten GD-Leistung.

Konsekutiv- / Flüster-Dolmetschen: Bei Besprechungen / Meetings ist der SV vor dem Dolmetscheinsatz zusätzlich in die Vorgeschichte der Verhandlungen einzuweisen. Fehler, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung ergeben, gehen zu Lasten des Kunden.

Vom Kunden gewünschte und außerhalb der vereinbarten Einsatzzeiten anberaumte Vorbesprechungen werden gesondert zu den für GD-Leistungen üblichen Honorarsätzen und Bedingungen in Rechnung gestellt.

5. Audio-Mitschnitt

Audio-Mitschnitt: Das Produkt der GD-Leistung ist ausschließlich zur sofortigen Anhörung bestimmt. Eine Aufzeichnung ist ohne vorherige Zustimmung seitens des SV unzulässig. Der Kunde haftet für unbefugte Aufnahmen durch Dritte.

6. Honorar

Dolmetschhonorar: Das für GD-Leistungen in Rechnung gestellte Honorar bestimmt sich ausschließlich nach den Tarifen des SV.

Kostenvoranschläge gelten ausschließlich, wenn sie schriftlich erfolgt sind. Andere Kostenvoranschläge gelten nur als unverbindliche Richtlinien.

Überstunden: Über den vereinbarten Zeitrahmen hinausgehende Einsatzzeiten werden pro Stunde in Rechnung gestellt. Begonnene Stunden werden als ganze berechnet.

Stehtage: Erfolgt der gesamte Dolmetscheinsatz an nicht hintereinander folgenden Tagen und ist dem SV eine Rückkehr an sein Berufsdomizil nicht möglich, so werden die dabei resultierenden Stehtage zu den vereinbarten Tagestarifen in Rechnung gestellt.

Fahrtzeitersatz: Ist es erforderlich, dass Anreise und Abreise vor oder nach dem Einsatz angetreten werden, kommt ein Halbtagessatz zur Anwendung.

Verwertungsrechte: Für Tonband- bzw. Videoaufnahmen der GD-Leistung hat der SV Anspruch auf einen Halbtagestarif.

7. Spesen

Bei Einsätzen außerhalb von Wien / Graz bzw. trägt der Kunde sämtliche mit diesem Einsatz verbundene Spesen des SV.

Diese umfassen insbesondere die Reisespesen bzw. Aufenthaltskosten in dem durch die jeweilige Situation erforderlichen Zeitraum. Diese Spesen werden unter Berücksichtigung des tatsächlichen Wohnorts / Berufswohnsitzes des SV berechnet. 

Die Aufenthaltskosten umfassen Übernachtungs- und Verpflegungskosten des SV.

a) Reisespesen

An Reisespesen werden je nach der tatsächlich gewählten Reiseart bei Einsätzen innerhalb Österreichs entweder die Bahnkosten 2. Klasse zum Normaltarif laut ÖBB-Website sowie die lokalen Transportkosten am Einsatzort oder die gefahrenen Kilometer lt. amtlichem Kilometergeld zuzüglich Mautgebühren, Parkgaragengebühren u. dgl. in Rechnung gestellt. Am Abfahrts- / Ankunftsort werden üblicherweise Taxidienste in Anspruch genommen.

b) Aufenthaltskosten

Der Kunde übernimmt die Kosten für die Unterbringung in einem Hotel oder in einer gleichwertigen Einrichtung, wobei als Mindestkategorie 3 Sterne vereinbart werden. Die Unterkunft ist generell vom Kunden direkt zu organisieren und zu begleichen und auf den Namen des SV zu reservieren.

Anreise / Abreise: Bei Einsätzen außerhalb von Wien / Graz erfolgt die Anreise am Tag vor Einsatzbeginn. Die Abreise erfolgt üblicherweise am letzten Tag der Verhandlung. Ist dies aus zeitlichen / logistischen Gründen nicht möglich / zumutbar (Abreise nach letzter Zugverbindung zum Wohnsitz des SV, Einsatzende nach 20:00 usw.), ist auch die Übernachtung für diese Nacht vom Kunden zu übernehmen.

Verpflegung: An Einsatztagen, dem Anreisetag / Abreisetag bzw. eventuellen Stehtagen stellt der Kunde dem SV drei Mahlzeiten bereit. Während der Dolmetscheinsätze stellt der Kunde dem SV ausreichend Getränke und Pausenerfrischungen bereit.

8. Mängel

Bei etwaigen Beschwerden des Kunden hinsichtlich der Qualität der Dolmetschdienstleistung ist dieser verpflichtet, den beanstandeten Mangel dem SV umgehend vor Ort anzuzeigen.

Beanstandungen, die erst nach dem Ende der jeweiligen Veranstaltung angesprochen werden, können nicht berücksichtigt werden. Ein Haftungsanspruch bei Qualitätsbemängelungen der Dolmetschdienstleistung beschränkt sich höchstens auf den Auftragswert der beanstandeten Sprachenkombination.

Der SV übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Dolmetschdienstleistung, wenn der Sprecher einen deutlichen Sprachfehler hat, der Sprecher im Dialekt spricht, der Sprecher eine Sprache verwendet, die nicht seine Muttersprache ist, der Sprecher vom Blatt liest, ohne dass schriftliche Unterlagen bereitstehen, der Sprecher nicht ins Mikrophon spricht, das Hörverständnis durch Störgeräusche behindert wird u. dgl.

9. Bezahlung

Die Zahlung hat, falls nicht anders vereinbart, unmittelbar nach Erbringung der Dolmetschdienstleistung zu erfolgen. Der SV ist berechtigt, eine angemessene Akontozahlung zu verlangen. Von Privatpersonen und ausländischen Kunden kann die Vorauszahlung der vollständigen Auftragssumme gefordert werden.

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 8% in Anrechnung gebracht. Des Weiteren sind Inkasso- und Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.

10. Rücktritt vom Vertrag

Tritt der Kunde vor Einsatzbeginn vom Vertrag zurück, so hat er bei Rücktritt:
a.    bis zu einem Monat vor Einsatzbeginn  30%

b.    von zwischen einem und einem halben Monat vor Einsatzbeginn  50%
c.    zu einem späteren Zeitpunkt   100%
 
der im Vertrag vereinbarten Vertragssumme zuzüglich 20% MwSt. zu entrichten.
 
Wird dem SV infolge eines Umstandes, den er nicht zu vertreten hat, die Leistung ganz oder teilweise unmöglich, so behält sich der SV den Anspruch auf Erstattung der nachweislich entstandenen Kosten, gegebenenfalls auf das vereinbarte Honorar vor.
 
Sollte der SV an der Erfüllung des Vertrags unverschuldet gehindert sein, wird der Kunde davon umgehend in Kenntnis gesetzt. Sollte der SV für einen qualitativ gleichwertigen Ersatz für die Erfüllung des Auftrags sorgen, verzichtet der Kunde auf jegliche Schadenersatzansprüche gegenüber dem SV.
11. Höhere Gewalt
In den Fällen höherer Gewalt ist der SV verpflichtet, den Kunden unverzüglich zu benachrichtigen. Höhere Gewalt berechtigt sowohl den SV als auch den Kunden, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat jedoch dem SV Ersatz für bereits getätigte Aufwendungen bzw. Leistungen zu leisten.
 
Als höhere Gewalt gelten insbesondere: Arbeitskonflikte, Kriegshandlungen, Bürgerkrieg, Zufall, Krankheit, Unfall, Tod sowie Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die nachweislich die Möglichkeit des SV, den Auftrag vereinbarungsgemäß zu erledigen, entscheidend beeinträchtigen.
12. Datenschutz

Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten des Kunden werden beim SV oder den mit ihm verbundenen Auftragsverarbeitern unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen verarbeitet.

13. Schlussbestimmungen
Nebenabreden, Änderungen und / oder Ergänzungen dieser Bedingungen sowie der jeweiligen Einzelverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
 
Sollten einzelne dieser Bedingungen gleich aus welchem Rechtsgrund unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
 
Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit diesen Bedingungen sich ergebenden Streitigkeiten ist Graz. Es gilt österreichisches Recht. Verhandlungssprache ist Deutsch.