ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR SACHVERSTÄNDIGENLEISTUNGEN – SCHRIFTLICH
AUSGABE 2020
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR
SACHVERSTÄNDIGENLEISTUNGEN – SCHRIFTLICH
AUSGABE 2020
1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
1.1. Mit Ausnahme von Aufträgen nach Ladung gemäß Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Kunden und dem Sachverständigen (kurz: SV) ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB).
1.2. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind nicht Vertragsinhalt, es sei denn, diese werden vom SV ausdrücklich schriftlich anerkannt.
2. Verweise
Zur Auslegung dieser AGB gelten in folgender Reihenfolge:
2.1. ISO 20771 Legal Translation – Requirements
2.2. EN ISO 17100 Übersetzungsdienstleistungen – Anforderungen an Übersetzungsdienstleistungen
2.3. ÖNORM D1201 Übersetzungsverträge
3. Umfang der Leistung
3.1. Der SV erbringt gegenüber dem Kunden gerichtlich zertifizierte Übersetzungsdienstleistungen (kurz: SV-Leistungen oder allfällige damit verbundene Zusatzdienstleistungen.
3.2. Der SV verpflichtet sich, alle übertragenen Tätigkeiten nach bestem Wissen und den allgemeinen Regeln für SV und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Der SV schuldet jedoch keinen Erfolg. Er ist nicht verantwortlich dafür, dass seine SV-Leistung den vom Kunden gewünschten Zweck erfüllt. Dafür ist der Kunde selbst verantwortlich.
3.3. Der Kunde verpflichtet sich dem SV zusammen mit der Übermittlung des ausgangssprachlichen Inhalts bereits zur Angebotslegung mitzuteilen, wofür die Übersetzung verwendet wird, z. B. ob sie
3.3.1. für ein bestimmtes Zielland vorgesehen ist,
3.3.2. der Information dient,
3.3.3. der Veröffentlichung dient,
3.3.4. für bestimmte rechtliche Zwecke oder Patentverfahren vorgesehen ist,
3.3.5. oder irgendeinem Zweck dienen soll, bei dem die Übersetzung der Texte durch den damit befassten SV von Bedeutung ist.
3.4. Der Kunde darf die Übersetzung nur zu dem von ihm angegebenen Zweck verwenden. Für den Fall, dass der Kunde die Übersetzung für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet, besteht keinerlei Haftung des SV auch dann nicht, wenn die Dienstleistung den allgemeinen Regeln für SV widerspricht.
3.5. Die fachliche und sprachliche Richtigkeit des ausgangssprachlichen Inhalts fällt ausschließlich in die Verantwortung des Kunden und wird vom SV keiner Prüfung unterzogen.
4. Preise / Nebenbedingungen zur Rechnungslegung
4.1. Die Preise für die SV-Leistung bestimmen sich nach den Tarifen (Preislisten) des SV.
4.2. Als Berechnungsbasis gelten die jeweils vereinbarten Grundlagen (z. B. zielsprachlicher / ausgangssprachlicher Inhalt, Stundensatz, Seitenanzahl, Zeilenanzahl, Wortanzahl, Gebührensätze).
4.3. Ein Kostenvoranschlag gilt nur dann als verbindlich, wenn er schriftlich und nach Vorlage der zu übersetzenden Unterlagen erstellt wurde. Kostenvoranschläge, welche in anderer Form angeführt werden, gelten immer nur als völlig unverbindliche Richtlinie.
4.4. Sofern nicht anders vereinbart, werden Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt.
4.5. Für die Überprüfung von ausgangssprachlichen Inhalten bzw. von Fremdübersetzungen wird, so im Einzelfall nicht anders vereinbart, ein angemessenes Entgelt in Rechnung gestellt.
4.6. Für Express- und Wochenendarbeiten können angemessene Zuschläge verrechnet werden, die entsprechend zu vereinbaren sind.
4.7. Der SV ist berechtigt, im Vorhinein eine angemessene Akontozahlung zu verlangen.
5. Termine / Lieferung
5.1. Der Liefertermin ist zwischen dem SV und dem Kunden zu vereinbaren. Der Liefertermin bildet einen wesentlichen Vertragsbestandteil des vom SV angenommenen Auftrags. Wurde kein Liefertermin vereinbart, ist die SV-Leistung in angemessener Zeit zu erbringen. Sollte der Liefertermin nicht eingehalten werden können, hat der SV den Kunden umgehend zu informieren und bekannt zu geben, bis zu welchem Termin die SV-Leistung erbracht wird.
5.2. Voraussetzung für die Einhaltung des Liefertermins, insbesondere bei einem Fixgeschäft, ist der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Unterlagen im angegebenen Umfang (z. B. ausgangssprachliche Inhalte und alle erforderlichen Hintergrundinformationen) sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen bei Lieferung von Teilleistungen oder Ähnlichem und sonstiger anderer Verpflichtungen. Erfüllt der Kunde seine Verpflichtung zur Bereitstellung und Bezahlung nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend um den Zeitraum, um den die erforderlichen Unterlagen dem SV zu spät bereitgestellt wurden.
5.3. Unterbleibt die Ausführung der vereinbarten SV-Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, z. B. weil er die Unterlagen dem SV nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder seine Mitwirkungspflicht verletzt, steht dem SV eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Stornogebühr in der Höhe von 50% des Auftragswerts der vereinbarten Leistung oder Teilleistung zu. Eine Anrechnung dessen, was sich der SV infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder er durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat, findet nicht statt (vgl. § 1168 ABGB).
5.4. Die mit der Übermittlung der vom Kunden beizustellenden Unterlagen verbundenen Gefahren trägt der Kunde; die mit der Übermittlung der SV-Leistung verbundenen Gefahren trägt der SV.
5.5. Ist nichts anderes vereinbart, so verbleiben die vom Kunden dem SV bereitgestellten Unterlagen nach Abschluss des Übersetzungsauftrags beim SV. Der SV hat dafür zu sorgen, dass diese Unterlagen sorgsam verwahrt werden, sodass Unbefugte keinen Zugang dazu haben, die Verschwiegenheitsverpflichtung nicht verletzt wird und die Unterlagen nicht vertragswidrig verwendet werden können.
6. Höhere Gewalt
6.1. Für den Fall der höheren Gewalt hat der SV den Kunden unverzüglich zu benachrichtigen. Höhere Gewalt berechtigt sowohl den SV als auch den Kunden, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat jedoch dem SV Ersatz für bereits getätigten Aufwendungen bzw. Leistungen zu leisten.
6.2. Als höhere Gewalt werden angesehen: Arbeitskonflikte, Kriegshandlungen, Bürgerkrieg, Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die nachweislich die Möglichkeit des SV, den Auftrag vereinbarungsgemäß zu erledigen, entscheidend beeinträchtigen und ähnliche Vorkommnisse.
7. Geheimhaltung / Datenschutz
7.1. Der SV verpflichtet sich zur Verschwiegenheit über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten des Kunden, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.
7.2. Der SV ist von seiner Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber Erfüllungsgehilfen, denen er sich bedient, entbunden. Er hat seine Geheimhaltungsverpflichtung aber auf diese zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
7.3. Die Geheimhaltung ist zeitlich auf fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses beschränkt.
7.4. Der SV ist berechtigt, ihm übermittelte Daten oder sonst anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten und diese Daten auch nach dem Ende des Vertragsverhältnisses zu speichern, wenn diese Speicherung oder Verarbeitung zur Erfüllung des Auftrags oder von gesetzlichen Pflichten (z. B. Daten für die Rechnungslegung) nötig ist. Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten gelöscht.
7.5. Soweit es sich um Angaben des Kunden zur Kommunikation handelt (z. B. E-Mail-Adresse, Telefonnummer), stimmt der Kunde zu, dass diese Kontaktdaten verarbeitet und gespeichert werden dürfen und auch Nachrichten zu Werbezwecken im Sinne des § 107 TKG an ihn gesendet werden dürfen. Diese Einwilligung kann vom Kunden jederzeit widerrufen werden.
7.6. Der Kunde hat außerdem unter den Voraussetzungen der Bestimmungen des DSG das Recht, die Löschung seiner Daten zu verlangen. Diesem Recht wird aber nur dann entsprochen, wenn den SV keine rechtliche Pflicht zur Speicherung der personenbezogenen Daten trifft.
8. Abnahme / Mängelrüge / Gewährleistung
8.1. Die Abnahme der SV-Leistung, auch von Teilleistungen, ist Pflicht des Kunden. Die Abnahme gilt nach Herunterladen der Übersetzung / Öffnen des Dokuments und Prüfung innerhalb von 24 Stunden durch den Kunden als erteilt. Danach beginnt die gesetzliche Gewährleistungsfrist zu laufen.
8.2. Sämtliche Mängel müssen vom Kunden in hinreichender Form schriftlich erläutert und nachgewiesen werden (Fehlerprotokoll). Dies hat innerhalb einer Woche nach Bekanntwerden des Mangels bei sonstigem Ausschluss aller Ansprüche zu erfolgen.
8.3. Zur Mängelbehebung bzw. -beseitigung hat der Kunde dem SV eine angemessene Frist und Gelegenheit zur Nachholung und Verbesserung seiner Leistung zu gewähren. Werden die Mängel innerhalb der angemessenen Frist vom SV behoben, so hat der Kunde keinen Anspruch auf Preisminderung.
8.4. Wenn der SV die angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten (Wandlung) oder eine Herabsetzung der Vergütung (Preisminderung) verlangen. Bei geringfügigen Mängeln besteht jedoch kein Recht zum Vertragsrücktritt.
8.5. Gewährleistungsansprüche berechtigen den Kunden nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teils des Rechnungsbetrags; in einem derartigen Fall verzichtet der Kunde auch auf die Möglichkeit der Aufrechnung.
8.6. Für Übersetzungen, die für Druckwerke verwendet werden, besteht eine Haftung für Mängel nur dann, wenn der Kunde in seinem Auftrag ausdrücklich schriftlich bekannt gibt, dass er beabsichtigt, den Text zu veröffentlichen, und wenn dem SV Korrekturfahnen vorgelegt werden (Autorkorrektur) bis einschließlich jener Fassung des Texts, nach der keinerlei Änderungen mehr vorgenommen werden. In diesem Fall ist dem SV ein angemessener Kostenersatz zu bezahlen.
8.7. Für die Übersetzung von schwer lesbaren, unleserlichen bzw. unverständlichen Vorlagen besteht keine Gewährleistung; gleiches gilt auch für Überprüfungen von Fremdübersetzungen.
8.8. Stilistische Verbesserungen bzw. Abstimmungen von spezifischen Terminologien (insbesondere von branchen- bzw. firmeneigenen Termini) etc. gelten nicht als Übersetzungsmangel.
8.9. Für auftragsspezifische Abkürzungen, die vom Kunden bei Auftragserteilung nicht angegeben bzw. erklärt wurden, wird keine Gewähr geleistet.
8.10. Für die richtige Wiedergabe von Namen und Anschriften übernimmt der SV keinerlei Haftung. In solchen Fällen wird dem Kunden empfohlen, die Schreibweise von Namen und Eigenbezeichnungen auf einem besonderen Blatt in Blockschrift vorzunehmen.
8.11. Die Zahlenwiedergabe erfolgt nur gemäß ausgangssprachlichem Inhalt. Für die Umrechnung von Zahlen, Maßen, Währungen und dergleichen ist der Kunde verantwortlich.
8.12. Für vom Kunden beigestellte ausgangssprachliche Inhalte, Originale und dergleichen haftet der SV, sofern diese nicht mit der Lieferung dem Kunden zurückgegeben werden, als Verwahrer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Dauer von vier Wochen nach Fertigstellung des Auftrags. Eine Pflicht zur Versicherung besteht nicht. Für die Rückerstattung gilt Punkt 5.4 sinngemäß.
8.13. Die Übermittlung von zielsprachlichen Inhalten mittels Datentransfer (wie E-Mail, ERV usw.) wird der SV nach dem aktuellen Stand der Technik durchführen. Aufgrund der technischen Gegebenheiten können jedoch keine Garantie bzw. Haftung des SV für dabei entstehende Mängel und Beeinträchtigungen (wie Verletzung der Geheimhaltungspflichten, Beschädigung von Dateien u. ä.) übernommen werden, sofern nicht zumindest grobe Fahrlässigkeit des SV vorliegt.
9. Schadenersatz
9.1. Alle Schadenersatzansprüche gegen den SV sind, sofern nicht gesetzlich anderes zwingend vorgeschrieben, mit der Höhe des Rechnungsbetrags (netto) begrenzt. Ausgenommen von dieser Beschränkung des Schadenersatzes sind Fälle, in denen der Schaden durch den SV grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde, oder Schäden an Personen nach dem Produkthaftungsgesetz, die nachweislich durch eine fehlerhafte Übersetzung verursacht wurden.
9.2. Schadenersatzansprüche des Kunden sind, sofern nicht andere für Konsumenten günstigere gesetzliche Bestimmungen gelten, innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber 12 Monate nach Beendigung des jeweiligen Dienstleistungsvertrags gerichtlich geltend zu machen, anderenfalls ist die Geltendmachung ausgeschlossen. Eine Verlängerung der Zusammenarbeit verlängert diese Frist nicht. Der Kunde hat den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des SV zurückzuführen ist.
9.3. Für den Fall, dass der Kunde die Übersetzung zu einem anderen als dem angegebenen Zweck verwendet, ist eine Haftung des SV aus dem Titel des Schadenersatzes ausgeschlossen.
9.4. Hat der SV eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden abgeschlossen, so sind Schadenersatzansprüche mit der Höhe des Betrags begrenzt, den die Versicherung im konkreten Falle ersetzt.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Sämtliche dem Kunden überlassenen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Auftrag bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dem Vertrag erwachsenen Verbindlichkeiten Eigentum des SV.
10.2. Jegliche Art von im Auftrag nicht enthaltenen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des SV und stehen unter dem Schutz der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die Weitergabe und Vervielfältigung dürfen nur mit Zustimmung des SV erfolgen.
11. Zahlung
11.1. Die Zahlung hat, sofern nichts anderes vereinbart wurde, bei Lieferung der SV-Leistung und nach Rechnungslegung zu erfolgen.
11.2. Der SV ist berechtigt, im Vorhinein eine angemessene Akontozahlung zu verlangen.
11.3. Ist Abholung vereinbart und wird die Übersetzung vom Kunden nicht zeitgerecht abgeholt, so tritt mit dem vereinbarten Tag zur Abholung die Zahlungspflicht des Kunden ein.
11.4. Tritt Zahlungsverzug ein, so ist der SV berechtigt, bereitgestellte Auftragsunterlagen (z. B. zu übersetzende Schriftstücke) zurückzubehalten. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in angemessener Höhe (8% über dem Basiszinssatz) sowie angemessene Mahnspesen in Anrechnung gebracht.
11.5. Bei Nichteinhaltung der zwischen dem Kunden und dem SV vereinbarten Zahlungsbedingungen (z. B. Akontozahlung) ist der SV berechtigt, die Arbeit an den bei ihm liegenden anderen Aufträgen des Kunden nach vorheriger Mitteilung so lange einzustellen, bis der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Dies gilt auch für Aufträge, bei denen ein fixer Liefertermin vereinbart wurde (siehe Punkt 5.1). Durch die damit verbundene Einstellung der Arbeit erwachsen einerseits dem Kunden keinerlei Rechtsansprüche, andererseits wird der SV in seinen Rechten in keiner Weise präjudiziert.
12. Schlussbestimmungen
12.1. Erfüllungsort für alle Vertragsverhältnisse, die diesen AGB unterliegen, ist der Geschäftssitz des SV in Graz.
12.2. Nebenabreden, Änderungen und / oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
12.3. Sollten einzelne dieser Bedingungen gleich aus welchem Rechtsgrund unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
12.4. Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen AGB ist Graz. Es gilt österreichisches Recht. Verhandlungssprache ist Deutsch.
1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
1.1. Mit Ausnahme von Aufträgen nach Ladung gemäß Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Kunden und dem Sachverständigen (kurz: SV) ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB).
1.2. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind nicht Vertragsinhalt, es sei denn, diese werden vom SV ausdrücklich schriftlich anerkannt.
2. Verweise
Zur Auslegung dieser AGB gelten in folgender Reihenfolge:
2.1. ISO 20771 Legal Translation – Requirements
2.2. EN ISO 17100 Übersetzungsdienstleistungen – Anforderungen an Übersetzungsdienstleistungen
2.3. ÖNORM D1201 Übersetzungsverträge
3. Umfang der Leistung
3.1. Der SV erbringt gegenüber dem Kunden gerichtlich zertifizierte Übersetzungsdienstleistungen (kurz: SV-Leistungen oder allfällige damit verbundene Zusatzdienstleistungen.
3.2. Der SV verpflichtet sich, alle übertragenen Tätigkeiten nach bestem Wissen und den allgemeinen Regeln für SV und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Der SV schuldet jedoch keinen Erfolg. Er ist nicht verantwortlich dafür, dass seine SV-Leistung den vom Kunden gewünschten Zweck erfüllt. Dafür ist der Kunde selbst verantwortlich.
3.3. Der Kunde verpflichtet sich dem SV zusammen mit der Übermittlung des ausgangssprachlichen Inhalts bereits zur Angebotslegung mitzuteilen, wofür die Übersetzung verwendet wird, z. B. ob sie
3.3.1. für ein bestimmtes Zielland vorgesehen ist,
3.3.2. der Information dient,
3.3.3. der Veröffentlichung dient,
3.3.4. für bestimmte rechtliche Zwecke oder Patentverfahren vorgesehen ist,
3.3.5. oder irgendeinem Zweck dienen soll, bei dem die Übersetzung der Texte durch den damit befassten SV von Bedeutung ist.
3.4. Der Kunde darf die Übersetzung nur zu dem von ihm angegebenen Zweck verwenden. Für den Fall, dass der Kunde die Übersetzung für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet, besteht keinerlei Haftung des SV auch dann nicht, wenn die Dienstleistung den allgemeinen Regeln für SV widerspricht.
3.5. Die fachliche und sprachliche Richtigkeit des ausgangssprachlichen Inhalts fällt ausschließlich in die Verantwortung des Kunden und wird vom SV keiner Prüfung unterzogen.
4. Preise / Nebenbedingungen zur Rechnungslegung
4.1. Die Preise für die SV-Leistung bestimmen sich nach den Tarifen (Preislisten) des SV.
4.2. Als Berechnungsbasis gelten die jeweils vereinbarten Grundlagen (z. B. zielsprachlicher / ausgangssprachlicher Inhalt, Stundensatz, Seitenanzahl, Zeilenanzahl, Wortanzahl, Gebührensätze).
4.3. Ein Kostenvoranschlag gilt nur dann als verbindlich, wenn er schriftlich und nach Vorlage der zu übersetzenden Unterlagen erstellt wurde. Kostenvoranschläge, welche in anderer Form angeführt werden, gelten immer nur als völlig unverbindliche Richtlinie.
4.4. Sofern nicht anders vereinbart, werden Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt.
4.5. Für die Überprüfung von ausgangssprachlichen Inhalten bzw. von Fremdübersetzungen wird, so im Einzelfall nicht anders vereinbart, ein angemessenes Entgelt in Rechnung gestellt.
4.6. Für Express- und Wochenendarbeiten können angemessene Zuschläge verrechnet werden, die entsprechend zu vereinbaren sind.
4.7. Der SV ist berechtigt, im Vorhinein eine angemessene Akontozahlung zu verlangen.
5. Termine / Lieferung
5.1. Der Liefertermin ist zwischen dem SV und dem Kunden zu vereinbaren. Der Liefertermin bildet einen wesentlichen Vertragsbestandteil des vom SV angenommenen Auftrags. Wurde kein Liefertermin vereinbart, ist die SV-Leistung in angemessener Zeit zu erbringen. Sollte der Liefertermin nicht eingehalten werden können, hat der SV den Kunden umgehend zu informieren und bekannt zu geben, bis zu welchem Termin die SV-Leistung erbracht wird.
5.2. Voraussetzung für die Einhaltung des Liefertermins, insbesondere bei einem Fixgeschäft, ist der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Unterlagen im angegebenen Umfang (z. B. ausgangssprachliche Inhalte und alle erforderlichen Hintergrundinformationen) sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen bei Lieferung von Teilleistungen oder Ähnlichem und sonstiger anderer Verpflichtungen. Erfüllt der Kunde seine Verpflichtung zur Bereitstellung und Bezahlung nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend um den Zeitraum, um den die erforderlichen Unterlagen dem SV zu spät bereitgestellt wurden.
5.3. Unterbleibt die Ausführung der vereinbarten SV-Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, z. B. weil er die Unterlagen dem SV nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder seine Mitwirkungspflicht verletzt, steht dem SV eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Stornogebühr in der Höhe von 50% des Auftragswerts der vereinbarten Leistung oder Teilleistung zu. Eine Anrechnung dessen, was sich der SV infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder er durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat, findet nicht statt (vgl. § 1168 ABGB).
5.4. Die mit der Übermittlung der vom Kunden beizustellenden Unterlagen verbundenen Gefahren trägt der Kunde; die mit der Übermittlung der SV-Leistung verbundenen Gefahren trägt der SV.
5.5. Ist nichts anderes vereinbart, so verbleiben die vom Kunden dem SV bereitgestellten Unterlagen nach Abschluss des Übersetzungsauftrags beim SV. Der SV hat dafür zu sorgen, dass diese Unterlagen sorgsam verwahrt werden, sodass Unbefugte keinen Zugang dazu haben, die Verschwiegenheitsverpflichtung nicht verletzt wird und die Unterlagen nicht vertragswidrig verwendet werden können.
6. Höhere Gewalt
6.1. Für den Fall der höheren Gewalt hat der SV den Kunden unverzüglich zu benachrichtigen. Höhere Gewalt berechtigt sowohl den SV als auch den Kunden, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat jedoch dem SV Ersatz für bereits getätigten Aufwendungen bzw. Leistungen zu leisten.
6.2. Als höhere Gewalt werden angesehen: Arbeitskonflikte, Kriegshandlungen, Bürgerkrieg, Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die nachweislich die Möglichkeit des SV, den Auftrag vereinbarungsgemäß zu erledigen, entscheidend beeinträchtigen und ähnliche Vorkommnisse.
7. Geheimhaltung / Datenschutz
7.1. Der SV verpflichtet sich zur Verschwiegenheit über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten des Kunden, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.
7.2. Der SV ist von seiner Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber Erfüllungsgehilfen, denen er sich bedient, entbunden. Er hat seine Geheimhaltungsverpflichtung aber auf diese zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
7.3. Die Geheimhaltung ist zeitlich auf fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses beschränkt.
7.4. Der SV ist berechtigt, ihm übermittelte Daten oder sonst anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten und diese Daten auch nach dem Ende des Vertragsverhältnisses zu speichern, wenn diese Speicherung oder Verarbeitung zur Erfüllung des Auftrags oder von gesetzlichen Pflichten (z. B. Daten für die Rechnungslegung) nötig ist. Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten gelöscht.
7.5. Soweit es sich um Angaben des Kunden zur Kommunikation handelt (z. B. E-Mail-Adresse, Telefonnummer), stimmt der Kunde zu, dass diese Kontaktdaten verarbeitet und gespeichert werden dürfen und auch Nachrichten zu Werbezwecken im Sinne des § 107 TKG an ihn gesendet werden dürfen. Diese Einwilligung kann vom Kunden jederzeit widerrufen werden.
7.6. Der Kunde hat außerdem unter den Voraussetzungen der Bestimmungen des DSG das Recht, die Löschung seiner Daten zu verlangen. Diesem Recht wird aber nur dann entsprochen, wenn den SV keine rechtliche Pflicht zur Speicherung der personenbezogenen Daten trifft.
8. Abnahme / Mängelrüge / Gewährleistung
8.1. Die Abnahme der SV-Leistung, auch von Teilleistungen, ist Pflicht des Kunden. Die Abnahme gilt nach Herunterladen der Übersetzung / Öffnen des Dokuments und Prüfung innerhalb von 24 Stunden durch den Kunden als erteilt. Danach beginnt die gesetzliche Gewährleistungsfrist zu laufen.
8.2. Sämtliche Mängel müssen vom Kunden in hinreichender Form schriftlich erläutert und nachgewiesen werden (Fehlerprotokoll). Dies hat innerhalb einer Woche nach Bekanntwerden des Mangels bei sonstigem Ausschluss aller Ansprüche zu erfolgen.
8.3. Zur Mängelbehebung bzw. -beseitigung hat der Kunde dem SV eine angemessene Frist und Gelegenheit zur Nachholung und Verbesserung seiner Leistung zu gewähren. Werden die Mängel innerhalb der angemessenen Frist vom SV behoben, so hat der Kunde keinen Anspruch auf Preisminderung.
8.4. Wenn der SV die angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten (Wandlung) oder eine Herabsetzung der Vergütung (Preisminderung) verlangen. Bei geringfügigen Mängeln besteht jedoch kein Recht zum Vertragsrücktritt.
8.5. Gewährleistungsansprüche berechtigen den Kunden nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teils des Rechnungsbetrags; in einem derartigen Fall verzichtet der Kunde auch auf die Möglichkeit der Aufrechnung.
8.6. Für Übersetzungen, die für Druckwerke verwendet werden, besteht eine Haftung für Mängel nur dann, wenn der Kunde in seinem Auftrag ausdrücklich schriftlich bekannt gibt, dass er beabsichtigt, den Text zu veröffentlichen, und wenn dem SV Korrekturfahnen vorgelegt werden (Autorkorrektur) bis einschließlich jener Fassung des Texts, nach der keinerlei Änderungen mehr vorgenommen werden. In diesem Fall ist dem SV ein angemessener Kostenersatz zu bezahlen.
8.7. Für die Übersetzung von schwer lesbaren, unleserlichen bzw. unverständlichen Vorlagen besteht keine Gewährleistung; gleiches gilt auch für Überprüfungen von Fremdübersetzungen.
8.8. Stilistische Verbesserungen bzw. Abstimmungen von spezifischen Terminologien (insbesondere von branchen- bzw. firmeneigenen Termini) etc. gelten nicht als Übersetzungsmangel.
8.9. Für auftragsspezifische Abkürzungen, die vom Kunden bei Auftragserteilung nicht angegeben bzw. erklärt wurden, wird keine Gewähr geleistet.
8.10. Für die richtige Wiedergabe von Namen und Anschriften übernimmt der SV keinerlei Haftung. In solchen Fällen wird dem Kunden empfohlen, die Schreibweise von Namen und Eigenbezeichnungen auf einem besonderen Blatt in Blockschrift vorzunehmen.
8.11. Die Zahlenwiedergabe erfolgt nur gemäß ausgangssprachlichem Inhalt. Für die Umrechnung von Zahlen, Maßen, Währungen und dergleichen ist der Kunde verantwortlich.
8.12. Für vom Kunden beigestellte ausgangssprachliche Inhalte, Originale und dergleichen haftet der SV, sofern diese nicht mit der Lieferung dem Kunden zurückgegeben werden, als Verwahrer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Dauer von vier Wochen nach Fertigstellung des Auftrags. Eine Pflicht zur Versicherung besteht nicht. Für die Rückerstattung gilt Punkt 5.4 sinngemäß.
8.13. Die Übermittlung von zielsprachlichen Inhalten mittels Datentransfer (wie E-Mail, ERV usw.) wird der SV nach dem aktuellen Stand der Technik durchführen. Aufgrund der technischen Gegebenheiten können jedoch keine Garantie bzw. Haftung des SV für dabei entstehende Mängel und Beeinträchtigungen (wie Verletzung der Geheimhaltungspflichten, Beschädigung von Dateien u. ä.) übernommen werden, sofern nicht zumindest grobe Fahrlässigkeit des SV vorliegt.
9. Schadenersatz
9.1. Alle Schadenersatzansprüche gegen den SV sind, sofern nicht gesetzlich anderes zwingend vorgeschrieben, mit der Höhe des Rechnungsbetrags (netto) begrenzt. Ausgenommen von dieser Beschränkung des Schadenersatzes sind Fälle, in denen der Schaden durch den SV grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde, oder Schäden an Personen nach dem Produkthaftungsgesetz, die nachweislich durch eine fehlerhafte Übersetzung verursacht wurden.
9.2. Schadenersatzansprüche des Kunden sind, sofern nicht andere für Konsumenten günstigere gesetzliche Bestimmungen gelten, innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber 12 Monate nach Beendigung des jeweiligen Dienstleistungsvertrags gerichtlich geltend zu machen, anderenfalls ist die Geltendmachung ausgeschlossen. Eine Verlängerung der Zusammenarbeit verlängert diese Frist nicht. Der Kunde hat den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des SV zurückzuführen ist.
9.3. Für den Fall, dass der Kunde die Übersetzung zu einem anderen als dem angegebenen Zweck verwendet, ist eine Haftung des SV aus dem Titel des Schadenersatzes ausgeschlossen.
9.4. Hat der SV eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden abgeschlossen, so sind Schadenersatzansprüche mit der Höhe des Betrags begrenzt, den die Versicherung im konkreten Falle ersetzt.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Sämtliche dem Kunden überlassenen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Auftrag bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dem Vertrag erwachsenen Verbindlichkeiten Eigentum des SV.
10.2. Jegliche Art von im Auftrag nicht enthaltenen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des SV und stehen unter dem Schutz der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die Weitergabe und Vervielfältigung dürfen nur mit Zustimmung des SV erfolgen.
11. Zahlung
11.1. Die Zahlung hat, sofern nichts anderes vereinbart wurde, bei Lieferung der SV-Leistung und nach Rechnungslegung zu erfolgen.
11.2. Der SV ist berechtigt, im Vorhinein eine angemessene Akontozahlung zu verlangen.
11.3. Ist Abholung vereinbart und wird die Übersetzung vom Kunden nicht zeitgerecht abgeholt, so tritt mit dem vereinbarten Tag zur Abholung die Zahlungspflicht des Kunden ein.
11.4. Tritt Zahlungsverzug ein, so ist der SV berechtigt, bereitgestellte Auftragsunterlagen (z. B. zu übersetzende Schriftstücke) zurückzubehalten. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in angemessener Höhe (8% über dem Basiszinssatz) sowie angemessene Mahnspesen in Anrechnung gebracht.
11.5. Bei Nichteinhaltung der zwischen dem Kunden und dem SV vereinbarten Zahlungsbedingungen (z. B. Akontozahlung) ist der SV berechtigt, die Arbeit an den bei ihm liegenden anderen Aufträgen des Kunden nach vorheriger Mitteilung so lange einzustellen, bis der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Dies gilt auch für Aufträge, bei denen ein fixer Liefertermin vereinbart wurde (siehe Punkt 5.1). Durch die damit verbundene Einstellung der Arbeit erwachsen einerseits dem Kunden keinerlei Rechtsansprüche, andererseits wird der SV in seinen Rechten in keiner Weise präjudiziert.
12. Schlussbestimmungen
12.1. Erfüllungsort für alle Vertragsverhältnisse, die diesen AGB unterliegen, ist der Geschäftssitz des SV in Graz.
12.2. Nebenabreden, Änderungen und / oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
12.3. Sollten einzelne dieser Bedingungen gleich aus welchem Rechtsgrund unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
12.4. Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen AGB ist Graz. Es gilt österreichisches Recht. Verhandlungssprache ist Deutsch.
1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
1.1. Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Kunden und dem Übersetzungsdienstleister (kurz: TSP) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Der TSP schließt Verträge grundsätzlich nur auf Grundlage der nachstehenden Bedingungen ab. Der Kunde anerkennt ausdrücklich, diese AGB rechtsverbindlich zur Kenntnis genommen zu haben, sodass diese Vertragsinhalt geworden sind. Das gilt auch für den Fall, dass der Kunde auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist.
1.2. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, daher auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
1.3. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind nicht Vertragsinhalt, es sei denn, diese werden vom TSP ausdrücklich schriftlich anerkannt.
2. Verweise
Zur Auslegung dieser AGB gelten in folgender Reihenfolge:
2.1. die ÖNORM EN ISO 17100 Übersetzungsdienstleistungen – Anforderungen an Übersetzungsdienstleistungen in der jeweils gültigen Fassung
2.2. die ÖNORM D1202 Übersetzungsverträge in der jeweils gültigen Fassung
3. Umfang der Leistung
3.1. Der TSP erbringt gegenüber dem Kunden Übersetzungsdienstleistungen, Projektmanagement sowie die Planung und Durchführung anderer den Übersetzungsdienstleistungen zugehörigen oder allfälliger Zusatzdienstleistungen.
3.2. Der TSP verpflichtet sich, alle übertragenen Tätigkeiten nach bestem Wissen und den allgemeinen Regeln für TSP und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Der TSP schuldet jedoch keinen Erfolg. Er ist nicht verantwortlich dafür, dass seine Dienstleistung den vom Kunden gewünschten Zweck erfüllt. Dafür ist der Kunde selbst verantwortlich.
3.3. Der Kunde verpflichtet sich dem TSP zusammen mit der Übermittlung des Ausgangstexts bereits zur Angebotslegung mitzuteilen, wofür die Übersetzung verwendet wird, z. B. ob sie
3.3.1. für ein bestimmtes Zielland vorgesehen ist,
3.3.2. der Information dient,
3.3.3. der Veröffentlichung dient,
3.3.4. für rechtliche Zwecke oder Patentverfahren vorgesehen ist,
3.3.5. oder irgendeinem Zweck dienen soll, bei dem die Übersetzung der Texte durch den damit befassten TSP von Bedeutung ist.
3.4. Der Kunde darf die Übersetzung nur zu dem von ihm angegebenen Zweck verwenden. Für den Fall, dass der Kunde die Übersetzung für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet, besteht keinerlei Haftung des TSP auch dann nicht, wenn die Dienstleistung den allgemeinen Regeln für TSP widerspricht.
3.5. Sofern nicht anders vereinbart, sind Übersetzungen vom TSP in einfacher Ausfertigung in elektronischer Form zu liefern.
3.6. Sofern der Kunde die Verwendung einer bestimmten Technologie wünscht, muss er dies dem TSP bekannt geben und, sofern dies eine für TSP nicht zwingend gängige Anwendung ist (z. B. Auto-CAD oder Web-Content-Anwendungen), diesem den Zugang zu der gewünschten Technologie ermöglichen.
3.7. Die fachliche und sprachliche Richtigkeit des Ausgangstexts fällt ausschließlich in die Verantwortung des Kunden und wird vom TSP keiner Prüfung unterzogen.
3.8. Der TSP hat das Recht, den Auftrag an qualifizierte Subunternehmer weiterzugeben, in diesem Falle bleibt er jedoch Vertragspartner des Kunden mit alleiniger Verantwortung gegenüber dem Kunden.
3.9. Der Name des TSP darf nur dann der veröffentlichten Übersetzung beigefügt werden, wenn der gesamte Text von diesem übersetzt und – ohne die Zustimmung des TSP – keine Veränderungen an der Übersetzung vorgenommen wurden.
3.10. Wurde nichts anderes vereinbart, erfolgt die formale Gestaltung gemäß ÖNORM EN ISO 17100.
4. Preise / Nebenbedingungen zur Rechnungslegung
4.1. Die Preise für die jeweiligen Sprachdienstleistungen bestimmen sich nach den Tarifen (Preislisten) des TSP, die für die jeweilige Art der erbrachten Leistung anzuwenden sind.
4.2. Als Berechnungsbasis gelten die jeweils vereinbarten Grundlagen (z. B. Zieltext / Ausgangstext, Stundensatz, Seitenanzahl, Zeilenanzahl, Wortanzahl).
4.3. Ein Kostenvoranschlag gilt nur dann als verbindlich, wenn er schriftlich und nach Vorlage der zu übersetzenden Unterlagen erstellt wurde. Kostenvoranschläge, welche in anderer Form angeführt werden, gelten immer nur als völlig unverbindliche Richtlinie.
4.4. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, kann jedoch Änderungen unterliegen. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, so wird der TSP den Kunden davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und diese Kosten können ohne Verständigung des Kunden in Rechnung gestellt werden.
4.5. Sofern nicht anders vereinbart, werden Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt.
4.6. Es gilt Wertbeständigkeit der Forderung samt Nebenforderungen. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete lndexzahl. Schwankungen der lndexzahl nach oben oder unten bis einschließlich 2,5% bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene lndexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrags als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Kollektivvertragliche Lohn- bzw. Gehaltserhöhungen oder- senkungen berechtigen den TSP ebenfalls zu einer entsprechenden nachträglichen Preiskorrektur.
4.7. Für die Überprüfung von Ausgangstexten bzw. von Fremdübersetzungen wird, so im Einzelfall nicht anders vereinbart, ein angemessenes Entgelt in Rechnung gestellt.
4.8. Für Express- und Wochenendarbeiten können angemessene Zuschläge verrechnet werden, die entsprechend zu vereinbaren sind.
4.9. Der TSP ist berechtigt, im Vorhinein eine angemessene Akontozahlung zu verlangen.
4.10. Wurde zwischen dem Kunden und dem TSP Teilzahlung (z. B. Lieferung von Teilleistungen oder bei Akontozahlung) vereinbart, ist der TSP bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, die Arbeit an aktuellen Aufträgen für diesen Kunden ohne Rechtsfolgen für den TSP so lange einzustellen, bis der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Der TSP hat den Kunden aber umgehend von der Einstellung der Arbeit zu informieren.
5. Termine / Lieferung
5.1. Der Liefertermin ist zwischen dem TSP und dem Kunden zu vereinbaren. Der Liefertermin bildet einen wesentlichen Vertragsbestandteil des vom TSP angenommenen Auftrags. Wurde kein Liefertermin vereinbart, ist die Dienstleistung in angemessener Zeit zu erbringen. Sollte der Liefertermin nicht eingehalten werden können, hat der TSP den Kunden umgehend zu informieren und bekannt zu geben, bis zu welchem Termin die Dienstleistung erbracht wird.
5.2. Voraussetzung für die Einhaltung des Liefertermins, insbesondere bei einem Fixgeschäft ist der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Unterlagen im angegebenen Umfang (z. B. Ausgangstexte und alle erforderlichen Hintergrundinformationen) und im angegebenen Dateiformat sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen bei Lieferung von Teilleistungen oder Ähnlichem und sonstiger anderer Verpflichtungen. Erfüllt der Kunde seine Verpflichtung zur Bereitstellung und Bezahlung nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend um den Zeitraum, um den die erforderlichen Unterlagen dem TSP zu spät bereitgestellt wurden. Bei einem Fixgeschäft obliegt es dem TSP zu beurteilen, ob auch bei verspäteter Bereitstellung von Unterlagen durch den Kunden der vereinbarte Liefertermin gehalten werden kann. Fallen dadurch Zuschläge für Express- und Wochenendarbeiten an, hat der TSP den Kunden darüber umgehend zu informieren. Kann der Kunde nicht erreicht werden, gebühren diese Zuschläge dann, wenn sie zur Einhaltung des Fixgeschäfts tunlich sind.
5.3. Unterbleibt die Ausführung der vereinbarten Dienstleistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, z. B. weil er die Unterlagen dem TSP nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder seine Mitwirkungspflicht verletzt, steht dem TSP eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Stornogebühr in der Höhe von 50% des Auftragswerts der vereinbarten Leistung oder Teilleistung zu. Eine Anrechnung dessen, was sich der TSP infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder er durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat, findet nicht statt (vgl. § 1168 ABGB).
5.4. Die mit der Übermittlung der vom Kunden beizustellenden Unterlagen verbundenen Gefahren trägt der Kunde; die mit der Übermittlung der Dienstleistung verbundenen Gefahren trägt der TSP.
5.5. Ist nichts anderes vereinbart, so verbleiben die vom Kunden dem TSP bereitgestellten Unterlagen nach Abschluss des Übersetzungsauftrags beim TSP. Der TSP hat dafür zu sorgen, dass diese Unterlagen sorgsam verwahrt werden, sodass Unbefugte keinen Zugang dazu haben, die Verschwiegenheitsverpflichtung nicht verletzt wird und die Unterlagen nicht vertragswidrig verwendet werden können.
6. Höhere Gewalt
6.1. Für den Fall der höheren Gewalt hat der TSP den Kunden unverzüglich zu benachrichtigen. Höhere Gewalt berechtigt sowohl den TSP als auch den Kunden, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat jedoch dem TSP Ersatz für bereits getätigten Aufwendungen bzw. Leistungen zu leisten.
6.2. Als höhere Gewalt werden angesehen: Arbeitskonflikte, Kriegshandlungen, Bürgerkrieg, Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die nachweislich die Möglichkeit des TSP, den Auftrag vereinbarungsgemäß zu erledigen, entscheidend beeinträchtigen und ähnliche Vorkommnisse.
7. Geheimhaltung / Datenschutz
7.1. Der TSP verpflichtet sich zur Verschwiegenheit über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten des Kunden, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.
7.2. Der TSP ist von seiner Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber Erfüllungsgehilfen, denen er sich bedient, entbunden. Er hat seine Geheimhaltungsverpflichtung aber auf diese zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
7.3. Die Geheimhaltung ist zeitlich auf fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses beschränkt.
7.4. Der TSP ist berechtigt, ihm übermittelte Daten oder sonst anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten und diese Daten auch nach dem Ende des Vertragsverhältnisses zu speichern, wenn diese Speicherung oder Verarbeitung zur Erfüllung des Auftrags oder von gesetzlichen Pflichten (z. B. Daten für die Rechnungslegung) nötig ist. Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten gelöscht.
7.5. Soweit es sich um Angaben des Kunden zur Kommunikation handelt (z. B. E-Mail-Adresse, Telefonnummer), stimmt der Kunde zu, dass diese Kontaktdaten verarbeitet und gespeichert werden dürfen und auch Nachrichten zu Werbezwecken im Sinne des § 107 TKG an ihn gesendet werden dürfen. Diese Einwilligung kann vom Kunden jederzeit widerrufen werden.
7.6. Der Kunde hat außerdem unter den Voraussetzungen der Bestimmungen des DSG das Recht, die Löschung seiner Daten zu verlangen. Diesem Recht wird aber nur dann entsprochen, wenn den TSP keine rechtliche Pflicht zur Speicherung der personenbezogenen Daten trifft.
8. Abnahme / Mängelrüge / Gewährleistung
8.1. Die Abnahme der Übersetzungsdienstleistung, auch von Teilleistungen, ist Pflicht des Kunden. Die Abnahme gilt nach Herunterladen der Übersetzung / Öffnen des Dokuments und Prüfung innerhalb von 24 Stunden durch den Kunden als erteilt. Danach beginnt die gesetzliche Gewährleistungsfrist zu laufen.
8.2. Sämtliche Mängel müssen vom Kunden in hinreichender Form schriftlich erläutert und nachgewiesen werden (Fehlerprotokoll). Dies hat innerhalb einer Woche nach Bekanntwerden des Mangels bei sonstigem Ausschluss aller Ansprüche zu erfolgen.
8.3. Zur Mängelbehebung bzw. -beseitigung hat der Kunde dem TSP eine angemessene Frist und Gelegenheit zur Nachholung und Verbesserung seiner Leistung zu gewähren. Werden die Mängel innerhalb der angemessenen Frist vom TSP behoben, so hat der Kunde keinen Anspruch auf Preisminderung.
8.4. Wenn der TSP die angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten (Wandlung) oder eine Herabsetzung der Vergütung (Preisminderung) verlangen. Bei geringfügigen Mängeln besteht jedoch kein Recht zum Vertragsrücktritt.
8.5. Gewährleistungsansprüche berechtigen den Kunden nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teils des Rechnungsbetrags; in einem derartigen Fall verzichtet der Kunde auch auf die Möglichkeit der Aufrechnung.
8.6. Für Übersetzungen, die für Druckwerke verwendet werden, besteht eine Haftung für Mängel nur dann, wenn der Kunde in seinem Auftrag ausdrücklich schriftlich bekannt gibt, dass er beabsichtigt, den Text zu veröffentlichen, und wenn dem TSP Korrekturfahnen vorgelegt werden (Autorkorrektur) bis einschließlich jener Fassung des Texts, nach der keinerlei Änderungen mehr vorgenommen werden. In diesem Fall ist dem TSP ein angemessener Kostenersatz zu bezahlen.
8.7. Für die Übersetzung von schwer lesbaren, unleserlichen bzw. unverständlichen Vorlagen besteht keiner Gewährleistung; gleiches gilt auch für Überprüfungen von Fremdübersetzungen.
8.8. Stilistische Verbesserungen bzw. Abstimmungen von spezifischen Terminologien (insbesondere von branchen- bzw. firmeneigenen Termini) etc. gelten nicht als Übersetzungsmangel.
8.9. Für auftragsspezifische Abkürzungen, die vom Kunden bei Auftragserteilung nicht angegeben bzw. erklärt wurden, wird keine Gewähr geleistet.
8.10. Für die richtige Wiedergabe von Namen und Anschriften bei Vorlagen, die nicht in lateinischer Schrift gehalten sind, übernimmt der TSP keinerlei Haftung. In solchen Fällen wird dem Kunden empfohlen, die Schreibweise von Namen und Eigenbezeichnungen auf einem besonderen Blatt in lateinischer Blockschrift vorzunehmen.
8.11. Die Zahlenwiedergabe erfolgt nur gemäß Ausgangstext. Für die Umrechnung von Zahlen, Maßen, Währungen und dergleichen ist der Kunde verantwortlich.
8.12. Für vom Kunden beigestellte Ausgangstexte, Originale und dergleichen haftet der TSP, sofern diese nicht mit der Lieferung dem Kunden zurückgegeben werden, als Verwahrer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Dauer von vier Wochen nach Fertigstellung des Auftrags. Eine Pflicht zur Versicherung besteht nicht. Für die Rückerstattung gilt Punkt 5.4 sinngemäß.
8.13. Die Übermittlung von Zieltexten mittels Datentransfer (wie E-Mail, Modem usw.) wird der TSP nach dem aktuellen Stand der Technik durchführen. Aufgrund der technischen Gegebenheiten kann jedoch keine Garantie bzw. Haftung des TSP für dabei entstehende Mängel und Beeinträchtigungen (wie Verletzung der Geheimhaltungspflichten, Beschädigung von Dateien u. ä.) übernommen werden, sofern nicht zumindest grobe Fahrlässigkeit des TSP vorliegt.
9. Schadenersatz
9.1. Alle Schadenersatzansprüche gegen den TSP sind, sofern nicht gesetzlich anderes zwingend vorgeschrieben, mit der Höhe des Rechnungsbetrags (netto) begrenzt. Ausgenommen von dieser Beschränkung des Schadenersatzes sind Fälle, in denen der Schaden durch den TSP grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde, oder Schäden an Personen nach dem Produkthaftungsgesetz, die nachweislich durch eine fehlerhafte Übersetzung verursacht wurden.
9.2. Schadenersatzansprüche des Kunden sind, sofern nicht andere für Konsumenten günstigere gesetzliche Bestimmungen gelten, innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber 12 Monate nach Beendigung des jeweiligen Dienstleistungsvertrags gerichtlich geltend zu machen, anderenfalls ist die Geltendmachung ausgeschlossen. Eine Verlängerung der Zusammenarbeit verlängert diese Frist nicht. Der Kunde hat den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des TSP zurückzuführen ist.
9.3. Für den Fall, dass der Kunde die Übersetzung zu einem anderen als dem angegebenen Zweck verwendet, ist eine Haftung des TSP aus dem Titel des Schadenersatzes ausgeschlossen.
9.4. Hat der TSP eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden abgeschlossen, so sind Schadenersatzansprüche mit der Höhe des Betrags begrenzt, den die Versicherung im konkreten Falle ersetzt.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Sämtliche dem Kunden überlassenen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Auftrag bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dem Vertrag erwachsenen Verbindlichkeiten Eigentum des TSP.
10.2. Jegliche Art von im Auftrag nicht enthaltenen Unterlagen wie Translation Memories, Terminologiedatenbanken, Paralleltexte, Software, Prospekte, Kataloge und Berichte sowie alle Kosten verursachenden Unterlagen wie z. B. Literatur oder Skripten bleiben geistiges Eigentum des TSP und stehen unter dem Schutz der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die Weitergabe und Vervielfältigung darf nur mit Zustimmung des TSP erfolgen.
10.3. Sofern nicht anders vereinbart, sind im Zuge eines oder mehrerer Aufträge angelegte Translation Memories Eigentum des TSP. Sollte der Kunde eine Übergabe wünschen, ist dies ein Zusatzauftrag, der entsprechend zu vergüten ist.
10.4. Sofern nicht anders vereinbart, bleiben vom Kunden bereitgestellte Translation Memories und Terminologiedatenbanken weiterhin Eigentum des Kunden.
11. Urheberrecht
11.1. Der TSP ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Kunden das Recht zusteht, die Ausgangstexte zu übersetzen bzw. übersetzen zu lassen. Der Kunde sichert ausdrücklich zu, dass er über alle Rechte verfügt, die für die Ausführung des Auftrags erforderlich sind.
11.2. Bei urheberrechtlich geschützten Übersetzungen hat der Kunde den Verwendungszweck anzugeben. Der Kunde erwirbt nur jene Rechte, die dem angegebenen Verwendungszweck der Übersetzung entsprechen.
11.3. Bei einigen Sprachdienstleistungen bleiben TSP als geistige Schöpfer der Sprachdienstleistung Urheber derselben und es steht ihnen daher das Recht zu, als Urheber genannt zu werden. Der Kunde erwirbt mit vollständiger Zahlung des Honorars die jeweils vereinbarten Werknutzungsrechte an der Sprachdienstleistung. Der Name eines TSP darf nur dann einem veröffentlichten Text bzw. Textteil beigefügt werden, wenn die gesamte Leistung unverändert von diesem stammt, bzw. bei deren Änderung nach dessen nachträglicher Zustimmung.
11.4. Der Kunde ist verpflichtet, den TSP gegenüber allen Ansprüchen, die von Dritten aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde keinen Verwendungszweck angegeben hat bzw. die Übersetzung zu anderen als den angegebenen Zwecken verwendet wird. Der TSP wird solche Ansprüche dem Kunden unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der Kunde nach Streitverkündigung nicht als Streitgenosse des TSP dem Verfahren bei, so ist der TSP berechtigt, den Anspruch der Klägerin anzuerkennen und sich beim Kunden ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruchs schadlos zu halten.
12. Zahlung
12.1. Die Zahlung hat, sofern nichts anderes vereinbart wurde, bei Lieferung der Sprachdienstleistung und nach Rechnungslegung zu erfolgen.
12.2. Der TSP ist berechtigt, im Vorhinein eine angemessene Akontozahlung zu verlangen.
12.3. Ist Abholung vereinbart und wird die Übersetzung vom Kunden nicht zeitgerecht abgeholt, so tritt mit dem vereinbarten Tag zur Abholung die Zahlungspflicht des Kunden ein.
12.4. Tritt Zahlungsverzug ein, so ist der TSP berechtigt, bereitgestellte Auftragsunterlagen (z. B. zu übersetzende Manuskripte) zurückzubehalten. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in angemessener Höhe (8% über dem Basiszinssatz) sowie angemessene Mahnspesen in Anrechnung gebracht.
12.5. Bei Nichteinhaltung der zwischen dem Kunden und dem TSP vereinbarten Zahlungsbedingungen (z. B. Akontozahlung) ist der TSP berechtigt, die Arbeit an den bei ihm liegenden anderen Aufträgen des Kunden nach vorheriger Mitteilung so lange einzustellen, bis der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Dies gilt auch für Aufträge, bei denen ein fixer Liefertermin vereinbart wurde (siehe Punkt 5.1.). Durch die damit verbundene Einstellung der Arbeit erwachsen einerseits dem Kunden keinerlei Rechtsansprüche, andererseits wird der TSP in seinen Rechten in keiner Weise präjudiziert.
13. Salvatorische Klausel
13.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht.
13.2. Sollte eine Klausel unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, verpflichten sich beide Parteien, diese durch eine rechtlich zulässige, wirksame und durchsetzbare Klausel zu ersetzen, die der wirtschaftlichen Intention der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt.
14. Schriftform
14.1. Sämtliche Änderungen, Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstige Vereinbarungen zwischen dem Kunden und dem TSP bedürfen der Schriftform.
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
15.1. Erfüllungsort für alle Vertragsverhältnisse, die diesen Geschäftsbedingungen unterliegen, ist der Geschäftssitz des TSP.
15.2. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist das am Sitz des TSP sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig.
15.3. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Verhandlungssprache ist Deutsch.